====== Bezeichnung der Partei, die das Beweismittel berufen hat ====== § 359 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt, dass der Beweisbeschluss die Partei bezeichnen muss, die sich auf das Beweismittel berufen hat. **§ 359 (3) ZPO** Der Beweisbeschluss enthält die Bezeichnung der Partei, die sich auf das Beweismittel berufen hat. ===== siehe auch ===== § 359 ZPO -> [[Inhalt des Beweisbeschlusses]] \\ Beschreibt die wesentlichen Inhalte, die in einem Beweisbeschluss enthalten sein müssen.