====== Bezeichnung der Beweismittel ====== § 359 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt, dass der Beweisbeschluss die Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen, Sachverständigen oder Parteien enthalten muss. **§ 359 (2) ZPO** Der Beweisbeschluss enthält die Bezeichnung der Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen oder der zu vernehmenden Partei. ===== siehe auch ===== § 359 ZPO -> [[Inhalt des Beweisbeschlusses]] \\ Beschreibt die wesentlichen Inhalte, die in einem Beweisbeschluss enthalten sein müssen.