====== Bewirkung der Pfändung durch Zustellung ====== § 829 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) bestimmt, dass die Pfändung mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner als bewirkt gilt. **§ 829 (3) ZPO** Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen. ===== siehe auch ===== § 829 ZPO -> [[Pfändung einer Geldforderung]] \\ Regelt die Pfändung von Geldforderungen, einschließlich der Verbote und Gebote, die das Gericht gegenüber dem Drittschuldner und dem Schuldner erlassen muss.