====== Bewilligungsverfahren ====== § 118 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt das Verfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe, einschließlich der Möglichkeit zur Stellungnahme des Gegners und der Glaubhaftmachung der Angaben durch den Antragsteller. § 118 (1) ZPO -> [[Gelegenheit zur Stellungnahme und mündliche Erörterung]] \\ Gibt dem Gegner die Möglichkeit zur Stellungnahme und regelt die Bedingungen für eine mündliche Erörterung und die Behandlung der Kosten. § 118 (2) ZPO -> [[Glaubhaftmachung der Angaben und Erhebungen durch das Gericht]] \\ Ermöglicht dem Gericht, die Glaubhaftmachung der Angaben des Antragstellers zu verlangen und Erhebungen durchzuführen. § 118 (3) ZPO -> [[Durchführung der Maßnahmen durch den Vorsitzenden]] \\ Bestimmt, dass die Maßnahmen von dem Vorsitzenden oder einem beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt werden. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Mündliche Verhandlung|Mündliche Verhandlung]] \\ Regelt die Durchführung der mündlichen Verhandlung im Zivilprozess, einschließlich der Möglichkeit, Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung zu treffen, wenn die Parteien zustimmen.