====== Bewilligung und Ausführung der öffentlichen Zustellung ====== § 186 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Bewilligung und Ausführung der öffentlichen Zustellung durch das Prozessgericht. § 186 (1) ZPO -> [[Entscheidung über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung]] \\ Entscheidet, dass das Prozessgericht über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entscheidet und dass dies ohne mündliche Verhandlung geschehen kann. § 186 (2) ZPO -> [[Durchführung der öffentlichen Zustellung]] \\ Beschreibt, dass die öffentliche Zustellung durch Aushang oder elektronische Veröffentlichung erfolgt und welche Informationen die Benachrichtigung enthalten muss. § 186 (3) ZPO -> [[Vermerk in den Akten zur öffentlichen Zustellung]] \\ Regelt, dass in den Akten vermerkt werden muss, wann die Benachrichtigung ausgehängt und abgenommen wurde. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 2, Untertitel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 1: Zustellungen von Amts wegen|Zustellungen von Amts wegen]] \\ Regelt die von Amts wegen veranlassten Zustellungen im Zivilverfahren, einschließlich der zulässigen Zustellungsarten, der Zustellung durch Gerichtsvollzieher oder Justizbedienstete sowie besonderer Bestimmungen für Zustellungen ins Ausland oder an Bevollmächtigte.