====== Bewilligung ====== § 119 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Bewilligung der Prozesskostenhilfe, die für jeden Rechtszug separat erfolgt und besondere Regelungen für die Zwangsvollstreckung umfasst. § 119 (1) ZPO -> [[Bewilligung der Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug]] \\ Erklärt, dass die Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug besonders bewilligt wird und in höheren Rechtszügen keine Prüfung der Erfolgsaussichten erfolgt, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat. § 119 (2) ZPO -> [[Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen]] \\ Umfasst die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für alle Vollstreckungshandlungen im Bezirk des Vollstreckungsgerichts, einschließlich der Abgabe der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 7 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 7: Prozesskostenhilfe|Prozesskostenhilfe]] \\ Regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe, einschließlich der Prüfung der Erfolgsaussichten und der wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei.