====== Beweiswürdigung bei Parteivernehmung ====== § 453 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Beweiswürdigung bei der Vernehmung von Parteien im Zivilprozess. § 453 (1) ZPO -> [[Freie Würdigung der Parteiaussage]] \\ Das Gericht hat die Aussage der Partei nach § 286 frei zu würdigen. § 453 (2) ZPO -> [[Folgen der Aussage- oder Eidesverweigerung]] \\ Verweigert die Partei die Aussage oder den Eid, so gilt § 446 entsprechend. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 6 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 6: Beweisaufnahme|Beweisaufnahme]] \\ Regelt die Durchführung der Beweisaufnahme im Zivilprozess, einschließlich der Vernehmung von Parteien und Zeugen sowie der Würdigung der Beweise durch das Gericht.