====== Beweisvorschriften ====== § 605 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Beweisvorschriften im Zusammenhang mit Wechseln und Nebenforderungen. § 605 (1) ZPO -> [[Parteivernehmung als Beweismittel bei Wechseln]] \\ Erlaubt den Antrag auf Parteivernehmung als Beweismittel bezüglich der Vorlegung des Wechsels, sofern es nicht der rechtzeitigen Protesterhebung bedarf. § 605 (2) ZPO -> [[Glaubhaftmachung von Nebenforderungen]] \\ Bestimmt, dass zur Berücksichtigung einer Nebenforderung deren Glaubhaftmachung genügt. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 7 -> [[Zivilprozessordnung#Buch 7: Mahnverfahren|Mahnverfahren]] \\ Regelt das Mahnverfahren, welches ein vereinfachtes Verfahren zur Durchsetzung von Geldforderungen ist, bei dem ein Vollstreckungsbescheid erwirkt werden kann, ohne dass es eines vorherigen Klageverfahrens bedarf.