====== Beweismittel ====== § 144 ZPO -> [[Sachverständigenbeweis]] \\ § 286 (1) ZPO -> [[Freie Beweiswürdigung]] \\ -> [[Vollbeweis]] ([[Strengbeweis]]) \\ -> [[Freibeweis]] \\ -> [[Anscheinsbeweis]] \\ -> [[Glaubhaftmachung]] \\ -> [[Eidesstattliche Versicherung]] \\ -> [[Anscheinsbeweis]] \\ -> [[Ausforschungsbeweis]] \\ -> [[Behauptungslast und Beweislast]] \\ -> [[Parteivernehmung]] \\ -> [[Beweisvereitelung]] \\ [[Strengbeweis]] wie [[Freibeweis]] unterliegen der [[Freie Beweiswürdigung|freien Beweiswürdigung]] (§ 286 ZPO, § 78 I MarkenG, § 93 I PatG) durch das Gericht. Privatgutachten werden nicht als Beweismittel gewertet, sondern als Sachvortrag der Partei.((vgl. BGH, Urt. v. 15. September 2005 - I ZR 151/02 - Jeans - m.w.N.)) ===== siehe auch ===== -> [[Behauptungslast und Beweislast]] ====== Beweismittel ====== § 130 (5) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erfordert die Bezeichnung der Beweismittel und eine Erklärung über die von dem Gegner bezeichneten Beweismittel. **§ 130 (5) ZPO** Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten: 5. die Bezeichnung der Beweismittel, deren sich die Partei zum Nachweis oder zur Widerlegung tatsächlicher Behauptungen bedienen will, sowie die Erklärung über die von dem Gegner bezeichneten Beweismittel; ===== siehe auch ===== § 130 ZPO -> [[Inhalt der Schriftsätze]] \\ Legt fest, welche Angaben in vorbereitenden Schriftsätzen enthalten sein sollen.