====== Beweiskraft von Privaturkunden ====== § 416 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Beweiskraft von Privaturkunden, die von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind. **§ 416 ZPO** Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 9 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 9: Beweis durch Urkunden|Beweis durch Urkunden]] \\ Regelt die Beweiskraft von Urkunden im Zivilprozess, wobei zwischen öffentlichen und privaten Urkunden unterschieden wird und die Voraussetzungen für deren Beweiskraft festgelegt sind.