====== Beweiskraft von De-Mail-Nachrichten ====== § 371a (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Beweiskraft von elektronischen Nachrichten, die von einem De-Mail-Konto versandt wurden. **§ 371a (2) ZPO** Hat sich eine natürliche Person bei einem ihr allein zugeordneten De-Mail-Konto sicher angemeldet (§ 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes), so kann für eine von diesem De-Mail-Konto versandte elektronische Nachricht der Anschein der Echtheit, der sich aus der Überprüfung der Absenderbestätigung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes ergibt, nur durch Tatsachen erschüttert werden, die ernstliche Zweifel daran begründen, dass die Nachricht von dieser Person mit diesem Inhalt versandt wurde. ===== siehe auch ===== § 371a ZPO -> [[Beweiskraft elektronischer Dokumente]] \\ Behandelt die Beweiskraft elektronischer Dokumente und regelt, unter welchen Bedingungen diese als Beweismittel im Zivilprozess anerkannt werden.