====== Beweiskraft öffentlicher Urkunden über Erklärungen ====== § 415 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Beweiskraft öffentlicher Urkunden über Erklärungen, die vor einer Behörde oder einer Urkundsperson abgegeben wurden. § 415 (1) ZPO -> [[Beweiskraft öffentlicher Urkunden über Erklärungen - Voller Beweis]] \\ Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde oder einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person aufgenommen wurden, begründen vollen Beweis des beurkundeten Vorgangs. § 415 (2) ZPO -> [[Beweiskraft öffentlicher Urkunden über Erklärungen - Beweis der Unrichtigkeit]] \\ Der Beweis, dass der Vorgang unrichtig beurkundet sei, ist zulässig. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 9 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 9: Beweis durch Urkunden|Beweis durch Urkunden]] \\ Regelt die Beweiskraft von Urkunden im Zivilprozess, wobei zwischen öffentlichen und privaten Urkunden unterschieden wird und die Bedingungen für deren Beweiskraft festgelegt werden.