====== Beweiskraft öffentlicher Urkunden über amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung ====== § 417 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Beweiskraft von öffentlichen Urkunden, die eine amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung enthalten. **§ 417 ZPO** Die von einer Behörde ausgestellten, eine amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung enthaltenden öffentlichen Urkunden begründen vollen Beweis ihres Inhalts. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 9 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 9: Beweis durch Urkunden|Beweis durch Urkunden]] \\ Regelt die Beweiskraft von Urkunden im Zivilprozess, wobei zwischen öffentlichen und privaten Urkunden unterschieden wird und die Voraussetzungen für deren Anerkennung als Beweismittel festgelegt sind.