====== Beweiskraft mangelbehafteter Urkunden ====== § 419 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) bestimmt, dass das Gericht nach freier Überzeugung entscheidet, inwiefern äußere Mängel wie Durchstreichungen oder Radierungen die Beweiskraft einer Urkunde beeinflussen. **§ 419 ZPO** Inwiefern Durchstreichungen, Radierungen, Einschaltungen oder sonstige äußere Mängel die Beweiskraft einer Urkunde ganz oder teilweise aufheben oder mindern, entscheidet das Gericht nach freier Überzeugung. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 9 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 9: Beweis durch Urkunden|Beweis durch Urkunden]] \\ Regelt die Beweiskraft von Urkunden und die Bedingungen, unter denen sie als Beweismittel im Zivilprozess anerkannt werden, einschließlich der Anforderungen an die Echtheit und die Vorlegungspflicht.