====== Beweiskraft elektronischer Dokumente ====== § 371a der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) behandelt die Beweiskraft elektronischer Dokumente und regelt, unter welchen Bedingungen diese als Beweismittel im Zivilprozess anerkannt werden. § 371a (1) ZPO -> [[Beweiskraft privater elektronischer Dokumente]] \\ Erklärt, dass private elektronische Dokumente mit qualifizierter elektronischer Signatur den Vorschriften über die Beweiskraft privater Urkunden entsprechen. § 371a (2) ZPO -> [[Beweiskraft von De-Mail-Nachrichten]] \\ Beschreibt die Beweiskraft von elektronischen Nachrichten, die von einem De-Mail-Konto versandt wurden. § 371a (3) ZPO -> [[Beweiskraft öffentlicher elektronischer Dokumente]] \\ Regelt die Beweiskraft von elektronischen Dokumenten, die von Behörden oder Personen mit öffentlichem Glauben erstellt wurden. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 9 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 9: Beweis durch Urkunden|Beweis durch Urkunden]] \\ Regelt die Beweiskraft von Urkunden im Zivilprozess, einschließlich der Anforderungen an die Echtheit und die Beweiswirkung von privaten und öffentlichen Urkunden sowie elektronischen Dokumenten.