====== Beweisführung bei Restitutionsklage ====== § 581 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Beweisführung bei einer Restitutionsklage. **§ 581 (2) ZPO** Der Beweis der Tatsachen, welche die Restitutionsklage begründen, kann durch den Antrag auf Parteivernehmung nicht geführt werden. ===== siehe auch ===== § 581 ZPO -> [[Besondere Voraussetzungen der Restitutionsklage]] \\ Legt die besonderen Voraussetzungen fest, unter denen eine Restitutionsklage erhoben werden kann.