====== Beweisbeschluss und Beweisaufnahme vor mündlicher Verhandlung ====== § 358a der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) ermöglicht es dem Gericht, bereits vor der mündlichen Verhandlung einen Beweisbeschluss zu erlassen und auszuführen. **§ 358a ZPO** Das Gericht kann schon vor der mündlichen Verhandlung einen Beweisbeschluss erlassen. Der Beschluss kann vor der mündlichen Verhandlung ausgeführt werden, soweit er anordnet: 1. eine Beweisaufnahme vor dem beauftragten oder ersuchten Richter, 2. die Einholung amtlicher Auskünfte, 3. eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage nach § 377 Abs. 3, 4. die Begutachtung durch Sachverständige, 5. die Einnahme eines Augenscheins. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 5 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 5: Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme|Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme]] \\ Regelt die allgemeinen Bestimmungen zur Beweisaufnahme im Zivilprozess, einschließlich der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme, der Beibringungsfrist und der Parteiöffentlichkeit.