====== Beweisbeschluss ====== § 450 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Anordnung der Vernehmung einer Partei durch einen Beweisbeschluss und die Bedingungen, unter denen dieser ausgesetzt werden kann. § 450 (1) ZPO -> [[Anordnung der Vernehmung durch Beweisbeschluss]] \\ Beschreibt, dass die Vernehmung einer Partei durch Beweisbeschluss angeordnet wird und die Partei von Amts wegen zu laden ist, auch wenn sie nicht anwesend ist. § 450 (2) ZPO -> [[Aussetzung der Ausführung des Beweisbeschlusses]] \\ Erklärt, dass die Ausführung des Beweisbeschlusses ausgesetzt werden kann, wenn neue Beweismittel vorgebracht werden, und von der Vernehmung abgesehen werden kann, wenn die Beweisfrage als geklärt angesehen wird. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 6 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 6: Beweis durch Augenschein|Beweis durch Augenschein]] \\ Regelt die Durchführung und die Voraussetzungen des Beweises durch Augenschein, einschließlich der Bezeichnung des Gegenstandes und der zu beweisenden Tatsachen.