====== Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht ====== § 355 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) bestimmt, dass die Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht erfolgt und nur in bestimmten gesetzlich festgelegten Fällen einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht übertragen werden kann. **§ 355 (1) ZPO** Die Beweisaufnahme erfolgt vor dem Prozessgericht. Sie ist nur in den durch dieses Gesetz bestimmten Fällen einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht zu übertragen. ===== siehe auch ===== § 355 ZPO -> [[Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme]] \\ Behandelt die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme und die Unanfechtbarkeit von Beschlüssen über die Art der Beweisaufnahme.