====== Beweisaufnahme und Entscheidung durch das Berufungsgericht ====== § 538 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass das Berufungsgericht die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden hat. **§ 538 (1) ZPO** Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden. ===== siehe auch ===== § 538 ZPO -> [[Zurückverweisung]] \\ Regelt die Bedingungen, unter denen das Berufungsgericht eine Sache an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverweisen kann.