====== Beweisaufnahme per Bild- und Tonübertragung ====== § 284 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erlaubt dem Gericht, die Beweisaufnahme per Bild- und Tonübertragung zu gestatten oder anzuordnen, und regelt die entsprechenden Antragsrechte der Verfahrensbeteiligten. **§ 284 (2) ZPO** Das Gericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die Beweisaufnahme per Bild- und Tonübertragung gestatten oder anordnen. Das Antragsrecht steht den Verfahrensbeteiligten, Zeugen und Sachverständigen zu. § 128a Absatz 1, 2, 4 Satz 1 und 2 sowie Absatz 5 bis 7 gilt entsprechend. Der Einspruch nach § 128a Absatz 2 Satz 2 steht auch den Verfahrensbeteiligten zu. Satz 1 gilt nicht für den Beweis durch Urkunden. ===== siehe auch ===== § 284 ZPO -> [[Beweisaufnahme]] \\ Regelt die Beweisaufnahme im Zivilprozess, einschließlich der Anordnung eines besonderen Beweisaufnahmeverfahrens und der Nutzung moderner Technologien. ====== Beweisaufnahme per Bild- und Tonübertragung ====== § 1101 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Anwendung bestimmter Vorschriften bei der Beweisaufnahme per Bild- und Tonübertragung. **§ 1101 (2) ZPO** Im Fall einer Beweisaufnahme per Bild- und Tonübertragung nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 ist nur § 284 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 128a Absatz 6 und § 284 Absatz 3 anwendbar. ===== siehe auch ===== § 1101 ZPO -> [[Beweisaufnahme]] \\ Regelt die Beweisaufnahme im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 861/2007.