====== Beweisaufnahme in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ====== § 1072 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Durchführung der Beweisaufnahme in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemäß der Verordnung (EU) 2020/1783. § 1072 (1) ZPO -> [[Ersuchen um Beweisaufnahme durch ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats]] \\ Ermöglicht es dem deutschen Gericht, das zuständige Gericht eines anderen Mitgliedstaats um Aufnahme des Beweises zu ersuchen. § 1072 (2) ZPO -> [[Unmittelbare Beweisaufnahme in einem anderen Mitgliedstaat]] \\ Erlaubt eine unmittelbare Beweisaufnahme in einem anderen Mitgliedstaat unter bestimmten Voraussetzungen. § 1072 (3) ZPO -> [[Vernehmung durch deutschen Konsularbeamten in Ausnahmefällen]] \\ Erlaubt in begründeten Ausnahmefällen die Vernehmung eines deutschen Staatsangehörigen durch einen deutschen Konsularbeamten in einem anderen Mitgliedstaat. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 11, Abschnitt 2 -> [[Zivilprozessordnung#Abschnitt 2: Beweisaufnahme nach der Verordnung (EU) 2020/1783|Beweisaufnahme nach der Verordnung (EU) 2020/1783]] \\ Regelt die grenzüberschreitende Beweisaufnahme in Zivil- und Handelssachen innerhalb der Europäischen Union, wobei die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten im Vordergrund steht.