====== Beweisaufnahme im Ausland ======
**§ 363 (1) ZPO**
Soll die Beweisaufnahme im Ausland erfolgen, so hat der Vorsitzende die zuständige Behörde um Aufnahme des Beweises zu ersuchen.
**§ 363 (2) ZPO**
Kann die Beweisaufnahme durch einen Konsularbeamten erfolgen, so ist das Ersuchen an diesen zu richten.
**§ 363 (3) ZPO**
Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen bleiben unberührt. Für die Durchführung gelten die §§ 1072 und 1073.
Die fehlende Bereitschaft eines Zeugen, in Deutschland auszusagen, führt für sich allein nicht dazu, dass dieses Beweismittel unerreichbar wäre. Steht fest, dass ein im Ausland lebender Zeuge vor dem Prozessgericht nicht erscheinen wird, so darf er trotz der Möglichkeit der Vernehmung durch den Rechtshilferichter gemäß § 363 ZPO nur dann als unerreichbar angesehen werden, wenn nur seine Vernehmung vor dem erkennenden Gericht zur Wahrheitsfindung beizutragen vermag; ob dies der Fall ist, hat das Tatgericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Die für die Ausübung des Ermessens maßgebenden Erwägungen müssen schlüssig ergeben, weshalb die Vernehmung vor einem ersuchten Richter zur Sachaufklärung ungeeignet und daher ohne jeden Beweiswert ist.((BGH, Beschl. v. 22. Juli 2021 - I ZR 180/20; m.V.a. § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO aF [jetzt § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 5 StPO]: BGH, Beschluss vom 17. Februar 1983 - 1 StR 325/82, MDR 1983, 505, [juris Rn. 2]))
Selbst wenn das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass ein persönlicher Eindruck unverzichtbar ist, hätte es zu erwägen, ob es den im Ausland lebenden Zeugen gemäß § 128a Abs. 2 und § 284 Satz 2 ZPO im Wege der Bild- und Tonübertragung vernehmen will.((BGH, Beschl. v. 22. Juli 2021 - I ZR 180/20; m.V.a. BGH, Beschluss vom 1. Juli 2010 - V ZR 238/09, juris Rn. 7; Beschluss vom 24. Juli 2013 - IV ZR 110/12, RdTW 2013, 398 Rn. 10;
Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl., Vor 284 Rn. 11c))
In Art. 9 Abs. 2 des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen ist ein Antrag des ersuchenden Gerichtes, nach einer besonderen Form zu verfahren, vorgesehen, dem grundsätzlich entsprochen werden soll. Damit kann auch eine Verhandlung oder Vernehmung im Wege der Videokonferenztechnik gemeint sein.((BGH, Beschl. v. 22. Juli 2021 - I ZR 180/20; jurisPK-ERV/Klasen, 1. Aufl., [Stand 6. Juli 2021], § 128a ZPO Rn. 14))
===== siehe auch =====
====== Beweisaufnahme im Ausland ======
§ 363 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Beweisaufnahme im Ausland, insbesondere im Rahmen der Verordnung (EU) 2020/1783 und in Fällen, in denen diese Verordnung nicht anwendbar ist.
§ 363 (1) ZPO -> [[Durchführung der Verordnung (EU) 2020/1783]] \\
Für die Durchführung der Verordnung (EU) 2020/1783 gelten die §§ 1072 und 1073. Wenn die Verordnung nicht maßgeblich ist, gelten die Absätze 2 und 3.
§ 363 (2) ZPO -> [[Beweisaufnahme nach völkerrechtlichen Vereinbarungen]] \\
Die Beweisaufnahme im Ausland erfolgt nach völkerrechtlichen Vereinbarungen. Der Vorsitzende des Prozessgerichts stellt das Ersuchen zur Beweisaufnahme.
§ 363 (3) ZPO -> [[Beweisaufnahme ohne völkerrechtliche Vereinbarungen]] \\
Ohne völkerrechtliche Vereinbarungen ersucht der Vorsitzende des Prozessgerichts die ausländischen Behörden oder deutsche Konsularbeamte um Beweisaufnahme.
===== siehe auch =====
ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Beweisaufnahme|Beweisaufnahme]] \\
Regelt die Verfahren und Zuständigkeiten zur Beweisaufnahme im Zivilprozess, einschließlich der Durchführung der Beweisaufnahme im Inland und Ausland sowie der Mitwirkung von Parteien und Konsularbeamten.