====== Beweisaufnahme durch ersuchten Richter ====== § 362 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Beweisaufnahme durch ein anderes Gericht, wenn diese nicht durch das Prozessgericht selbst erfolgen kann. § 362 (1) ZPO -> [[Ersuchungsschreiben für Beweisaufnahme]] \\ Bestimmt, dass das Ersuchungsschreiben für die Beweisaufnahme durch ein anderes Gericht vom Vorsitzenden erlassen wird. § 362 (2) ZPO -> [[Übermittlung der Verhandlungen durch den ersuchten Richter]] \\ Legt fest, dass der ersuchte Richter die Verhandlungen in Urschrift an die Geschäftsstelle des Prozessgerichts übermittelt, welche die Parteien über den Eingang benachrichtigt. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 7 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 7: Zeugenbeweis|Zeugenbeweis]] \\ Regelt die Durchführung des Zeugenbeweises, einschließlich der Benennung von Zeugen, der Durchführung der Beweisaufnahme und der besonderen Bestimmungen für die Beweisaufnahme durch beauftragte oder ersuchte Richter.