====== Beweisaufnahme durch beauftragten Richter ====== § 361 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Beweisaufnahme durch ein Mitglied des Prozessgerichts und die Bestimmung des beauftragten Richters sowie den Termin zur Beweisaufnahme. § 361 (1) ZPO -> [[Bezeichnung des beauftragten Richters und Terminsbestimmung]] \\ Legt fest, dass bei der Verkündung des Beweisbeschlusses der beauftragte Richter durch den Vorsitzenden bezeichnet und der Termin zur Beweisaufnahme bestimmt wird. § 361 (2) ZPO -> [[Terminsbestimmung durch den beauftragten Richter]] \\ Regelt, dass die Terminsbestimmung durch den beauftragten Richter erfolgt, falls sie bei der Verkündung unterblieben ist, und dass der Vorsitzende ein anderes Mitglied ernennt, wenn der beauftragte Richter verhindert ist. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 6 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 6: Beweisaufnahme|Beweisaufnahme]] \\ Regelt die Durchführung der Beweisaufnahme im Zivilprozess, einschließlich der Bestellung von Richtern für die Beweisaufnahme und der Festlegung von Terminen.