====== Beweisaufnahme durch beauftragten oder ersuchten Richter ====== § 375 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Umstände, unter denen die Aufnahme des Zeugenbeweises einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht übertragen werden kann. § 375 (1) ZPO -> [[Übertragung der Beweisaufnahme bei bestimmten Voraussetzungen]] \\ Beschreibt die Bedingungen, unter denen die Beweisaufnahme einem anderen Gericht übertragen werden kann, wie z.B. die Vernehmung des Zeugen an einem anderen Ort oder die Verhinderung des Zeugen. § 375 (1a) ZPO -> [[Übertragung zur Vereinfachung der Verhandlung]] \\ Erlaubt die Übertragung der Beweisaufnahme an ein Mitglied des Prozessgerichts zur Vereinfachung der Verhandlung. § 375 (2) ZPO -> [[Vernehmung des Bundespräsidenten]] \\ Regelt die Vernehmung des Bundespräsidenten in seiner Wohnung. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 1, Titel 7 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 7: Zeugenbeweis|Zeugenbeweis]] \\ Regelt die Bestimmungen zur Beweisaufnahme durch Zeugen, einschließlich der Benennung von Zeugen und der Umstände, unter denen die Beweisaufnahme durch einen beauftragten oder ersuchten Richter erfolgen kann.