====== Beweisaufnahme bei Ausbleiben der Partei ====== § 367 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt, dass die Beweisaufnahme auch bei Nichterscheinen einer oder beider Parteien durchgeführt werden kann, soweit dies nach Lage der Sache möglich ist. **§ 367 (1) ZPO** Erscheint eine Partei oder erscheinen beide Parteien in dem Termin zur Beweisaufnahme nicht, so ist die Beweisaufnahme gleichwohl insoweit zu bewirken, als dies nach Lage der Sache geschehen kann. ===== siehe auch ===== § 367 ZPO -> [[Ausbleiben der Partei]] \\ Behandelt die Folgen des Ausbleibens einer oder beider Parteien bei einem Termin zur Beweisaufnahme.