====== Beweisaufnahme ====== § 355 ZPO -> [[Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme]] Beweisaufnahme ist die Tätigkeit des Gerichts innerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, die zum Ziele hat, beweisbedürftige erhebliche Umstände tatsächlicher Natur mittels Beweismitteln zu klären bzw. dort, wo eine Glaubhaftmachung ausreicht, die Umstände glaubhaft zu machen.((BPatG, Beschluss vom 13. 12. 2006 – 26 W (pat) 312/03)) Das Verfahren der [[Glaubhaftmachung]] i. S. v. § 294 ZPO steht einer Beweisaufnahme gleich.((BPatG, Beschluss vom 13. 12. 2006 – 26 W (pat) 312/03; m.V.a. Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert, BRAGO, 15. Aufl., 4100, Rdn. 83; Göttlich/Mümmler, a. a. O., 2.1)) Die Beurteilung, ob eine bestimmte Tatsache kraft richterlicher Sachkunde feststellbar ist oder ob diese Feststellung einer Beweisaufnahme bedarf, ist tatrichterlicher Natur und in der Revisionsinstanz nur begrenzt darauf überprüfbar, ob der Tatsachenstoff verfahrensfehlerfrei ausgeschöpft und die Beurteilung frei von Widersprüchen mit Denk- und Erfahrungssätzen vorgenommen worden ist.((BGH, Urteil vom 17. September 2009 - I ZR 103/07 - I ZR 103/07 - Quersubventionierung von Laborgemeinschaften II; m.V.a. BGH, Urt. v. 5.7.1990 - I ZR 164/88, GRUR 1990, 1053, 1054 = WRP 1991, 100 - Versäumte Meinungsumfrage; Urt. v. 18.10.2001 - I ZR 193/99, GRUR 2002, 550, 552 = WRP 2002, 527 - Elternbriefe; Bornkamm, WRP 2000, 830, 832 f.)) ===== siehe auch ===== * [[Glaubhaftmachung]] ====== Beweisaufnahme ====== § 284 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Beweisaufnahme im Zivilprozess, einschließlich der Anordnung eines besonderen Beweisaufnahmeverfahrens und der Nutzung moderner Technologien. § 284 (1) ZPO -> [[Beweisaufnahme und Beweisbeschluss]] \\ Bestimmt, dass die Beweisaufnahme und die Anordnung eines besonderen Beweisaufnahmeverfahrens durch die Vorschriften des fünften bis elften Titels geregelt werden. Mit Einverständnis der Parteien kann das Gericht die Beweise in der ihm geeignet erscheinenden Art aufnehmen. § 284 (2) ZPO -> [[Beweisaufnahme per Bild- und Tonübertragung]] \\ Erlaubt dem Gericht, die Beweisaufnahme per Bild- und Tonübertragung zu gestatten oder anzuordnen, und regelt die entsprechenden Antragsrechte der Verfahrensbeteiligten. § 284 (3) ZPO -> [[Anordnung des Aufenthaltsorts während der Beweisaufnahme]] \\ Erlaubt die Anordnung, dass zu vernehmende Parteien, Zeugen und Sachverständige sich während der Vernehmung an einer vom Gericht näher zu bestimmenden Gerichtsstelle aufhalten. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 6 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 6: Beweisaufnahme|Beweisaufnahme]] \\ Regelt die Durchführung der Beweisaufnahme im Zivilprozess, einschließlich der Anordnung und Durchführung von Beweisverfahren, der Rechte der Beteiligten und der Nutzung moderner Technologien wie Bild- und Tonübertragung. ====== Beweisaufnahme ====== § 372 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Anordnung der Zuziehung von Sachverständigen bei der Einnahme des Augenscheins und die Übertragung dieser Aufgabe an andere Gerichte oder Mitglieder des Prozessgerichts. § 372 (1) ZPO -> [[Zuziehung von Sachverständigen bei der Einnahme des Augenscheins]] \\ Das Prozessgericht kann anordnen, dass bei der Einnahme des Augenscheins ein oder mehrere Sachverständige zuzuziehen seien. § 372 (2) ZPO -> [[Übertragung der Einnahme des Augenscheins]] \\ Es kann einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht die Einnahme des Augenscheins übertragen, auch die Ernennung der zuzuziehenden Sachverständigen überlassen. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 6 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 6: Beweisaufnahme|Beweisaufnahme]] \\ Regelt die Verfahren und Zuständigkeiten bei der Beweisaufnahme im Zivilprozess, einschließlich der Zuziehung von Sachverständigen und der Übertragung der Beweisaufnahme an andere Gerichte. ====== Beweisaufnahme ====== § 492 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Durchführung der Beweisaufnahme im Zivilprozess. § 492 (1) ZPO -> [[Durchführung der Beweisaufnahme nach geltenden Vorschriften]] \\ Die Beweisaufnahme erfolgt nach den für die Aufnahme des betreffenden Beweismittels überhaupt geltenden Vorschriften. § 492 (2) ZPO -> [[Aufbewahrung des Beweisaufnahmeprotokolls]] \\ Das Protokoll über die Beweisaufnahme ist bei dem Gericht, das sie angeordnet hat, aufzubewahren. § 492 (3) ZPO -> [[Mündliche Erörterung und Vergleichsprotokoll]] \\ Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Für den Erörterungstermin gilt § 128a entsprechend. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 7 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 7: Zeugenbeweis|Zeugenbeweis]] \\ Regelt die Durchführung der Beweisaufnahme durch Zeugen, einschließlich der Bestimmungen zur Ladung, Vernehmung und Protokollierung von Zeugenaussagen sowie der Möglichkeiten zur Einigung der Parteien vor Gericht. ====== Beweisaufnahme ====== § 1101 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Beweisaufnahme im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 und legt fest, wie das Gericht Beweise aufnehmen kann. § 1101 (1) ZPO -> [[Beweisaufnahme nach Gerichtsermessen]] \\ Erlaubt dem Gericht, Beweise in der ihm geeignet erscheinenden Art aufzunehmen, soweit die Verordnung (EG) Nr. 861/2007 nichts anderes bestimmt. § 1101 (2) ZPO -> [[Beweisaufnahme per Bild- und Tonübertragung]] \\ Regelt die Anwendung bestimmter Vorschriften bei der Beweisaufnahme per Bild- und Tonübertragung. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 11, Abschnitt 6, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Allgemeine Vorschriften|Allgemeine Vorschriften]] \\ Regelt die allgemeinen Bestimmungen zur Durchführung von Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007, einschließlich der Verfahrensarten und der Zuständigkeiten der Gerichte.