====== Beweisantritt durch Vernehmung des Gegners ====== § 445 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erlaubt einer Partei, den Beweis durch die Vernehmung des Gegners anzutreten, wenn andere Beweismittel nicht vollständig geführt oder nicht vorgebracht wurden. **§ 445 (1) ZPO** Eine Partei, die den ihr obliegenden Beweis mit anderen Beweismitteln nicht vollständig geführt oder andere Beweismittel nicht vorgebracht hat, kann den Beweis dadurch antreten, dass sie beantragt, den Gegner über die zu beweisenden Tatsachen zu vernehmen. ===== siehe auch ===== § 445 ZPO -> [[Vernehmung des Gegners; Beweisantritt]] \\ Beschreibt die Möglichkeit einer Partei, den Beweis durch die Vernehmung des Gegners anzutreten.