====== Beweis durch Augenschein - Vereitelung des Augenscheins ====== § 371 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt, dass die Behauptungen des Gegners als bewiesen angesehen werden können, wenn eine Partei die zumutbare Einnahme des Augenscheins vereitelt. **§ 371 (3) ZPO** Vereitelt eine Partei die ihr zumutbare Einnahme des Augenscheins, so können die Behauptungen des Gegners über die Beschaffenheit des Gegenstandes als bewiesen angesehen werden. ===== siehe auch ===== § 371 ZPO -> [[Beweis durch Augenschein]] \\ Regelt den Beweis durch Augenschein, einschließlich der Bezeichnung des Gegenstandes und der zu beweisenden Tatsachen sowie der Bedingungen, unter denen der Beweis angetreten wird.