====== Beurteilung vorausgegangener Entscheidungen ====== § 557 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt, dass auch Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegen, sofern sie nicht unanfechtbar sind. **§ 557 (2) ZPO** Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar sind. ===== siehe auch ===== § 557 ZPO -> [[Umfang der Revisionsprüfung]] \\ Beschreibt den Umfang der Prüfung durch das Revisionsgericht.