====== Beurteilung des Revisionsgerichts ====== § 559 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass das Revisionsgericht nur das Parteivorbringen beurteilt, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. **§ 559 (1) ZPO** Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden. ===== siehe auch ===== § 559 ZPO -> [[Beschränkte Nachprüfung tatsächlicher Feststellungen]] \\ Regelt die beschränkte Nachprüfung tatsächlicher Feststellungen durch das Revisionsgericht.