====== Beteiligung Mehrerer am Prozeß ====== Die Beteiligung Mehrerer am Prozess ist keine Sachurteilsvoraussetzung, sondern Mittel der Prozessökonomie §§ 59 - 63 ZPO -> [[Streitgenossenschaft]] \\ §§ 64, 65 ZPO -> [[Hauptintervention]] \\ §§ 66 - 71 ZPO -> [[Nebenintervention]] \\ §§ 72 - 74 ZPO -> [[Streitverkündung]] \\ ==== Prozessuale Grundkonstellation ==== Bei Verfahrensbeginn: Anfängliche Streitgenossen gemäß Gesetz. Streitgenossen sind Partei, ob eine aktive oder passive Streitgenossenschaft gebildet wird, entscheidet der Kläger. Mehrere Kläger: Streitgenossenschaft auf Klägerseite. Mehrere Beklagte: Streitgenossenschaft auf Beklagtenseite. Im Verlauf des Verfahrens: Nachträgliche Streitgenossenschaft gemäß BGH möglich durch analoge Anwendung des § 263 ff. ZPO, Klageänderung. ==== Begriffliche Einordnung ==== * [[Streitgenossenschaft]]: Eine Streitgenossenschaft tritt dann auf, wenn im Zivilprozess mehrere Personen Partei sind. Auf Klägerseite spricht man von aktiver Streitgenossenschaft, auf Beklagtenseite von einer passiven Streitgenossenschaft. Bei der [[einfache Streitgenossenschaft|einfachen Streitgenossenschaft]] kann die Entscheidung gegen die Streitgenossen unterschiedlich ausfallen, bei der [[notwendige Streitgenossenschaft|notwendigen Streitgenossenschaft]] muß die Entscheidung aus prozeßrechtlichen oder materiell-rechtlichen Gründen einheitlich ausfallen. * [[Nebenintervention]]: Wenn sich jemand (der Nebenintervenient) in eigenem Namen an einem fremden, d.h. zwischen anderen anhängigen Zivilprozess beteiligt, um eine der beiden Parteien zu unterstützen. Der Nebenintervenient ist nicht Partei des Prozesses. * Hauptintervention: Wenn jemand eine Sache oder ein Recht, worüber zwischen anderen Personen ein Rechtsstreit anhängig ist, dadurch für sich in Anspruch nimmt, dass er beide Parteien in einem neuen Rechtsstreit (Interventionsprozess) verklagt. * [[Streitverkündung]]: Wenn eine der Parteien im Prozess einen Dritten, gegen den sie im Falle ihres Unterliegens einen Regressanspruch zu haben glaubt, von diesem Rechtsstreit in der Form des § 73 ZPO benachrichtigt. Streitverkündung ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits möglich. (Beispiel Kaufvertragskette: Patentinhaber verklagt Händler, dieser hat daraus einen eventuellen Regressanspruch gegen den Hersteller bzw. Erstverkäufer. Händler verkündet daraufhin dem Hersteller den Streit.) ==== Mitinhaber eines Schutzrechts ==== Die Mitinhaber eines Schutzrechts oder einer Schutzrechtsanmeldung bilden eine [[Privatrecht:Rechtsgemeinschaft]] und machen ihr Recht als [[notwendige Streitgenossenschaft|notwendige Streitgenossen]] geltend. Da grundsätzlich jeder Mitinhaber auch alleine [[Prozeßführungsbefugnis|prozeßführungsbefugt]] ist, liegt ein Fall notwendiger einheitlicher Sachentscheidung vor (§ 62 I 1. Alt ZPO). Der ausschließliche Lizenznehmer wird dem Mitinhaber als [[notwendige Streitgenossenschaft|notwendiger Streitgenosse]] des Schutzrechtsinhabers gleichgestellt. siehe auch: [[Patentrecht:Patentgemeinschaft]] ==== Markenwiderspruch ==== Mehrere Widersprechende unterschiedlicher Marken sind keine Streitgenossen, auch wenn über alle Widersprüche gemeinsam in einem Beschluss entschieden wird. Die gemeinsame Entscheidung bedeutet keine Prozeßverbindung iSv § 147 ZPO. Die Widersprechenden sind nicht an den übrigen Verfahren beteiligt. -> Schriftwechsel nur zwischen den jeweils Beteiligten\\ -> Anschlußbeschwerde nur in dem jeweiligen Verhältnis ==== Nichtigkeitsverfahren ==== Mehrere Patentinhaber bilden in einem Nichtigkeitsverfahren eine [[notwendige Streitgenossenschaft]].((BGH GRUR 1967, 256 - Altix)) Mehrere Nichtigkeitskläger bilden keine notwendige, sondern eine [[einfache Streitgenossenschaft]], denn das Nichtigkeitsurteil hat nur inter-partes Wirkung. ==== Einspruchsverfahren ==== Mehrere unabhängig Einsprechende sind [[einfache Streitgenossenschaft|einfache Streitgenossen]]. Bei einem gemeinsamen Einspruch liegt eine [[notwendige Streitgenossenschaft]] vor, da nur eine einheitliche Sachentscheidung ergehen kann.