====== Beteiligtenwechsel im Patentverfahren ====== § 265 (2) ZPO ist im Einspruchsbeschwerdeverfahren anwendbar. Im Nichtigkeitsverfahren und im Einspruchsbeschwerdeverfahren gelten für Kläger- und Beklagtenwechsel über § 99 PatG die Regelungen der ZPO zum Parteiwechsel. Auch die Umschreibung des Streitpatents auf den Rechtsnachfolger hat keine Auswirkung auf die Beteiligtenstellungen. -> [[Patentrecht:Beteiligtenwechsel im Einspruchsverfahren]] \\ -> [[Patentrecht:Beteiligtenwechsel im Nichtigkeitsverfahren]] ===== siehe auch ===== -> [[Parteiwechsel]]