====== Beteiligte des Beschwerdeverfahrens ====== Beschwerdeberechtigt sind die am erstinstanzlichen Verfahren Beteiligten. Dem Rechtsnachfolger steht ab Eingang eines [[Verfahrensrecht:Umschreibung|Umschreibungsantrags]] die Berechtigung zur Beschwerde zu (besser: Ab erfolgter Umschreibung :?:). Mit Einlegung der Beschwerde erlangt er die Stellung als Verfahrensbeteiligter, auch wenn er vorher nicht formal am Verfahren beteiligt war.((BPatG Beleuchtungseinheit)) Neben dem Beschwerdeführer sind auch alle Beteiligten des erstinstanzlichen Verfahrens am Beschwerdeverfahren beteiligt. Um den Beschwerdeführer schlechter zu stellen, bedarf es aber entweder einer unabhängigen Beschwerde, oder einer [[Anschlußbeschwerde]]. Nimmt der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück, so können die übrigen Verfahrensbeteiligten, die selbst keine Beschwerde eingelegt haben, das Verfahren nicht fortsetzen.((G 2/91, ABl. EPA 1992, 206, Entscheidungsgründe Punkt 6.1)) ==== Beitritt zum Beschwerdeverfahren ==== Ein Beitritt des vermeintlichen Patentverletzers im Einspruchsbeschwerdeverfahren ist zulässig.((Entscheidung der Großen Beschwerdekammer G 1/94)) Tritt ein Dritter dem Beschwerdeverfahren nach Ablauf der Beschwerdefrist bei, so kommt ihm eine Stellung zu, die einer unselbständigen [[Anschlußbeschwerde]] entspricht. siehe: [[Patentrecht:Beitritt zum Einspruchsbeschwerdeverfahren]]