====== Bestimmung eines Termins zur Erklärung und Verteilung ====== § 875 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass das Gericht einen Termin zur Erklärung über den Teilungsplan sowie zur Ausführung der Verteilung bestimmen muss. **§ 875 (1) ZPO** Das Gericht hat zur Erklärung über den Teilungsplan sowie zur Ausführung der Verteilung einen Termin zu bestimmen. Der Teilungsplan muss spätestens drei Tage vor dem Termin auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt werden. ===== siehe auch ===== § 875 ZPO -> [[Terminsbestimmung]] \\ Regelt die Bestimmung eines Termins durch das Gericht zur Erklärung über den Teilungsplan und zur Ausführung der Verteilung.