====== Bestimmung durch Landesjustizverwaltung ====== § 813 (4) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erlaubt der Landesjustizverwaltung, in weiteren Fällen die Zuziehung eines Sachverständigen anzuordnen. **§ 813 (4) ZPO** Die Landesjustizverwaltung kann bestimmen, dass auch in anderen Fällen ein Sachverständiger zugezogen werden soll. ===== siehe auch ===== § 813 ZPO -> [[Schätzung]] \\ Regelt die Schätzung von gepfändeten Sachen im Rahmen der Zwangsvollstreckung.