====== Bestimmung des zuständigen Vollstreckungsgerichts ====== § 764 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat, als Vollstreckungsgericht gilt, sofern nicht ein anderes Amtsgericht durch Gesetz bestimmt ist. **§ 764 (2) ZPO** Als Vollstreckungsgericht ist, sofern nicht das Gesetz ein anderes Amtsgericht bezeichnet, das Amtsgericht anzusehen, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat. ===== siehe auch ===== § 764 ZPO -> [[Vollstreckungsgericht]] \\ Regelt die Zuständigkeit der Amtsgerichte als Vollstreckungsgerichte für die Anordnung und Mitwirkung bei Vollstreckungshandlungen.