====== Bestimmung des zuständigen Gerichts durch das nächsthöhere Gericht ====== § 36 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erklärt, dass das im Rechtszug nächsthöhere Gericht das zuständige Gericht bestimmt, wenn besondere Umstände die reguläre Zuständigkeit verhindern oder unklar machen. **§ 36 (1) ZPO** Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt: 1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist; 2. wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei; 3. wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist; 4. wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist; 5. wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben; 6. wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. ===== siehe auch ===== § 36 ZPO -> [[Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit]] \\ Legt fest, wie das zuständige Gericht in Fällen von Unklarheiten oder besonderen Umständen bestimmt wird.