====== Bestimmung des zentralen Vollstreckungsgerichts ====== § 802k (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) ermächtigt die Landesregierungen, das zentrale Vollstreckungsgericht zu bestimmen und andere Stellen mit der Datenverarbeitung zu beauftragen. **§ 802k (3) ZPO** Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung, welches Gericht die Aufgaben des zentralen Vollstreckungsgerichts nach Absatz 1 wahrzunehmen hat. Sie können diese Befugnis auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Das zentrale Vollstreckungsgericht nach Absatz 1 kann andere Stellen mit der Datenverarbeitung beauftragen; die datenschutzrechtlichen Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag sind zu beachten. ===== siehe auch ===== § 802k ZPO -> [[Zentrale Verwaltung der Vermögensverzeichnisse]] \\ Regelt die zentrale Verwaltung der Vermögensverzeichnisse durch ein zentrales Vollstreckungsgericht.