====== Bestimmung des Verfahrensbeginns ====== § 272 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt, dass der Vorsitzende entweder einen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt oder ein schriftliches Vorverfahren veranlasst. **§ 272 (2) ZPO** Der Vorsitzende bestimmt entweder einen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung (§ 275) oder veranlasst ein schriftliches Vorverfahren (§ 276). ===== siehe auch ===== § 272 ZPO -> [[Bestimmung der Verfahrensweise]] \\ Regelt die Verfahrensweise im Zivilprozess, insbesondere die Vorbereitung und Durchführung von Verhandlungen.