====== Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung ======
§ 366 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt, dass der Termin zur mündlichen Verhandlung über den Zwischenstreit von Amts wegen bestimmt und den Parteien bekannt gemacht werden muss.
**§ 366 (2) ZPO**
Der Termin zur mündlichen Verhandlung über den Zwischenstreit ist von Amts wegen zu bestimmen und den Parteien bekannt zu machen.
===== siehe auch =====
§ 366 ZPO -> [[Zwischenstreit]] \\
Regelt den Umgang mit Streitigkeiten, die während der Beweisaufnahme auftreten und die der beauftragte oder ersuchte Richter nicht entscheiden kann.
====== Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung ======
§ 553 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass ein Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen und den Parteien bekannt zu machen ist, wenn die Revision nicht als unzulässig verworfen oder gemäß § 552a zurückgewiesen wird.
**§ 553 (1) ZPO**
Wird die Revision nicht durch Beschluss als unzulässig verworfen oder gemäß § 552a zurückgewiesen, so ist Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen und den Parteien bekannt zu machen.
===== siehe auch =====
§ 553 ZPO -> [[Terminsbestimmung; Einlassungsfrist]] \\
Regelt die Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung und die Einlassungsfrist.