====== Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung ====== § 366 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt, dass der Termin zur mündlichen Verhandlung über den Zwischenstreit von Amts wegen bestimmt und den Parteien bekannt gemacht werden muss. **§ 366 (2) ZPO** Der Termin zur mündlichen Verhandlung über den Zwischenstreit ist von Amts wegen zu bestimmen und den Parteien bekannt zu machen. ===== siehe auch ===== § 366 ZPO -> [[Zwischenstreit]] \\ Regelt den Umgang mit Streitigkeiten, die während der Beweisaufnahme auftreten und die der beauftragte oder ersuchte Richter nicht entscheiden kann. ====== Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung ====== § 553 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass ein Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen und den Parteien bekannt zu machen ist, wenn die Revision nicht als unzulässig verworfen oder gemäß § 552a zurückgewiesen wird. **§ 553 (1) ZPO** Wird die Revision nicht durch Beschluss als unzulässig verworfen oder gemäß § 552a zurückgewiesen, so ist Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen und den Parteien bekannt zu machen. ===== siehe auch ===== § 553 ZPO -> [[Terminsbestimmung; Einlassungsfrist]] \\ Regelt die Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung und die Einlassungsfrist.