====== Bestimmung des Gerichts durch das Oberlandesgericht ====== § 36 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt, dass das Oberlandesgericht das zuständige Gericht bestimmt, wenn der Bundesgerichtshof das nächsthöhere gemeinschaftliche Gericht wäre. **§ 36 (2) ZPO** Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört. ===== siehe auch ===== § 36 ZPO -> [[Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit]] \\ Legt fest, wie das zuständige Gericht in Fällen von Unklarheiten oder besonderen Umständen bestimmt wird.