====== Bestimmung der zentralen Vollstreckungsgerichte durch Landesregierungen ====== § 882h (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt, dass die Landesregierungen durch Rechtsverordnung bestimmen, welches Gericht die Aufgaben des zentralen Vollstreckungsgerichts wahrnimmt. **§ 882h (2) ZPO** Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung, welches Gericht die Aufgaben des zentralen Vollstreckungsgerichts nach Absatz 1 wahrzunehmen hat. § 802k Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Führung des Schuldnerverzeichnisses stellt eine Angelegenheit der Justizverwaltung dar. ===== siehe auch ===== § 882h ZPO -> [[Zuständigkeit; Ausgestaltung des Schuldnerverzeichnisses]] \\ Regelt die Zuständigkeit und die Ausgestaltung des Schuldnerverzeichnisses, das von zentralen Vollstreckungsgerichten geführt wird.