====== Bestimmung der Verfahrensweise ====== § 272 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Verfahrensweise im Zivilprozess, insbesondere die Vorbereitung und Durchführung von Verhandlungen. § 272 (1) ZPO -> [[Erledigung im Haupttermin]] \\ Der Rechtsstreit ist in der Regel in einem umfassend vorbereiteten Termin zur mündlichen Verhandlung (Haupttermin) zu erledigen. § 272 (2) ZPO -> [[Bestimmung des Verfahrensbeginns]] \\ Der Vorsitzende bestimmt entweder einen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung (§ 275) oder veranlasst ein schriftliches Vorverfahren (§ 276). § 272 (3) ZPO -> [[Frühe Durchführung von Verhandlungen]] \\ Die Güteverhandlung und die mündliche Verhandlung sollen so früh wie möglich stattfinden. § 272 (4) ZPO -> [[Vorrang und Beschleunigung von Räumungssachen]] \\ Räumungssachen sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Verfahren im ersten Rechtszug|Verfahren im ersten Rechtszug]] \\ Regelt die Verfahrensweise im ersten Rechtszug, einschließlich der Vorbereitung und Durchführung von Terminen, der mündlichen Verhandlung und der besonderen Behandlung von Eilverfahren.