====== Bestimmung der deutschen Zentralstelle ====== § 1069 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) ermächtigt die Landesregierungen zur Bestimmung der deutschen Zentralstelle für die Verordnung (EU) 2020/1784. **§ 1069 (3) ZPO** Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung die Stelle, die in dem jeweiligen Land als deutsche Zentralstelle nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2020/1784 zuständig ist. Die Aufgaben der Zentralstelle können in jedem Land nur einer Stelle zugewiesen werden. ===== siehe auch ===== § 1069 ZPO -> [[Zuständigkeiten nach der Verordnung (EU) 2020/1784; Verordnungsermächtigungen]] \\ Legt die Zuständigkeiten für die Zustellung von Schriftstücken im Rahmen der Verordnung (EU) 2020/1784 fest und ermächtigt zu entsprechenden Verordnungen.