====== Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten ====== § 184 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) ermöglicht dem Gericht, die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten anzuordnen, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat, falls kein Prozessbevollmächtigter bestellt wurde. **§ 184 (1) ZPO** Das Gericht kann bei der Zustellung nach § 183 Absatz 2 bis 5 anordnen, dass die Partei innerhalb einer angemessenen Frist einen Zustellungsbevollmächtigten benennt, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat, falls sie nicht einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat. Wird kein Zustellungsbevollmächtigter benannt, so können spätere Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift der Partei zur Post gegeben wird. ===== siehe auch ===== § 184 ZPO -> [[Zustellungsbevollmächtigter; Zustellung durch Aufgabe zur Post]] \\ Regelt die Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten und die Zustellung durch Aufgabe zur Post, wenn kein solcher Bevollmächtigter benannt wird.