====== Bestellung eines Vertreters für herrenlose Schiffe ====== § 58 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erweitert die Regelung des Absatzes 1 auf eingetragene Schiffe oder Schiffsbauwerke, die vom bisherigen Eigentümer aufgegeben wurden. **§ 58 (2) ZPO** Absatz 1 gilt entsprechend, wenn im Wege der Klage ein Recht an einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk geltend gemacht werden soll, das von dem bisherigen Eigentümer nach § 7 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940 (RGBl. I S. 1499) aufgegeben und von dem Aneignungsberechtigten noch nicht erworben worden ist. ===== siehe auch ===== § 58 ZPO -> [[Prozesspfleger bei herrenlosem Grundstück oder Schiff]] \\ Regelt die Bestellung eines Prozesspflegers, wenn ein Recht an einem herrenlosen Grundstück oder Schiff im Wege der Klage geltend gemacht werden soll.