====== Bestellung eines Vertreters für herrenlose Grundstücke ====== § 58 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Bestellung eines Vertreters durch den Vorsitzenden des Prozessgerichts, wenn ein Recht an einem Grundstück geltend gemacht werden soll, das vom bisherigen Eigentümer aufgegeben wurde. **§ 58 (1) ZPO** Soll ein Recht an einem Grundstück, das von dem bisherigen Eigentümer nach § 928 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufgegeben und von dem Aneignungsberechtigten noch nicht erworben worden ist, im Wege der Klage geltend gemacht werden, so hat der Vorsitzende des Prozessgerichts auf Antrag einen Vertreter zu bestellen, dem bis zur Eintragung eines neuen Eigentümers die Wahrnehmung der sich aus dem Eigentum ergebenden Rechte und Verpflichtungen im Rechtsstreit obliegt. ===== siehe auch ===== § 58 ZPO -> [[Prozesspfleger bei herrenlosem Grundstück oder Schiff]] \\ Regelt die Bestellung eines Prozesspflegers, wenn ein Recht an einem herrenlosen Grundstück oder Schiff im Wege der Klage geltend gemacht werden soll.