====== Bestellung eines Vertreters für den unbekannten Gegner ====== § 494 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Möglichkeit der Bestellung eines Vertreters für den unbekannten Gegner. **§ 494 (2) ZPO** Wird dem Antrag stattgegeben, so kann das Gericht dem unbekannten Gegner zur Wahrnehmung seiner Rechte bei der Beweisaufnahme einen Vertreter bestellen. ===== siehe auch ===== § 494 ZPO -> [[Unbekannter Gegner]] \\ Behandelt die Situation, in der der Beweisführer einen Gegner nicht benennen kann und unter welchen Bedingungen der Antrag dennoch zulässig ist.